Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hat die Beschwerdegegnerschaft dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG mit der Montage von reflexarmen Solarmodulen genügend Rechnung getragen. Dies vermindert die Intensität bzw. die Leuchtdichten der Reflexionen. Weitere emissionsbegrenzende Massnahmen, die mit geringerem Aufwand umgesetzt werden könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht gefordert und sind nach der schlüssigen Beurteilung des AUE unter den gegebenen, äusseren Umständen weder sinnvoll noch zielführend.