Zur Diskussion steht hier eine Indachanlage. Die Entfernung oder Verlegung einer Indachanlage, so wie es der Beschwerdeführer verlangt, würde – anders als etwa bei einer Aufdachanlage – einen Eingriff in die Gebäudesubstanz darstellen, da die Solarmodule Bestandteil der Dachhaut sind. Die Entfernung oder Verlegung der Solarmodule wäre aufwändig und mit grossen finanziellen Kosten verbunden, weshalb diese Massnahme als unverhältnismässig ausscheidet. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Solarmodule auf dem Westdach könnten mit einem ebenso guten Energieertrag auf dem Ostdach installiert werden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.