Zwar ist die Terrasse aufgrund der Blendeinwirkungen im Frühling und Ende Sommer bzw. anfangs Herbst zeitweise beeinträchtigt. Am Ort der Emission, d.h. bei den Solarmodulen auf dem Westdach, würden zwar als Massnahmen die Abdeckung der Solarmodule während der betreffenden Zeitspanne oder die Entfernung bzw. Verlegung der Modulfläche als Ganzes in Betracht fallen. Mit einer allfälligen Abdeckung der Solarmodule würde der Zweck der Anlage jedoch stark eingeschränkt. Gemessen an den Beeinträchtigungen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auftreten, erscheint diese Massnahme als unverhältnismässig.