f) Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz und des AUE zum Vorsorgeprinzip sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Diskussion steht eine baubewilligungsfreie Photovoltaikanlage, die die Vorinstanz zu Recht im Meldeverfahren prüfte. Die Beschwerdegegnerschaft hat reflexionsarme Solarmodule verbaut, die die Intensität der Blendungen stark reduziert. Die Anlage entspricht somit bezüglich der Reflexionsarmut dem aktuellen Stand der Technik. Zudem sind die Reflexionen, die die Solarmodule auf dem Grundstück 38 Vgl. BGE 127 II 306 E. 8 mit Hinweisen 39 Vgl. BGE 140 II 33 E. 4.1 betreffend Lichtemissionen, 133 II 169 E. 3.2 betreffend Geruchsemissionen;