e) In der Stellungnahme vom 28. Januar 2021 bemerkte das AUE, aus seiner Sicht entspreche die Kollektorfläche der Photovoltaikanlage den geltenden Vorschriften und könne ohne zusätzliche Auflagen weiterbetrieben werden. Die Verlegung der Kollektorfläche auf die östliche Dachseite erachtete es als kostenaufwändig und unverhältnismässig. Auch die Umsetzung von zusätzlichen vorsorglichen Massnahmen, wie zum Beispiel das Pflanzen eines Baumes oder die Erhöhung der bestehenden Hecke, beurteilte es aufgrund der engen Platzverhältnisse sowie der Lage und Distanz der beiden Liegenschaften zueinander nicht als sinnvoll und zielführend.