c) Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft besteht keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen. Sie ist der Meinung, weitere Emissionsbegrenzungen seien weder nötig noch möglich. Besonders der Einbau aller Solarmodule auf der Ostseite des Daches stelle keine Option dar. Das Ostdach liege ab Mittag im Schatten. Die Stromproduktion könne so nicht gleichmässig über den ganzen Tag verteilt werden. Auch könne der Strom nicht gespeichert werden. d) Im angefochtenen Entscheid vertrat die Vorinstanz die Meinung, dem Vorsorgeprinzip sei mit dem Einsatz der reflexionsarmen Solarmodulen genügend Rechnung getragen worden.