a) Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf Unternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinnorientiert, betrieben werden. Da hier die zu bekämpfenden Emissionen von anderen Quellen als von marktwirtschaftlich geführten Unternehmen ausgehen, fällt das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit dahin. Allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte sind im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten.38