g) Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine Fotos Blendeinwirkungen bis zu 50 Minuten pro Ereignis geltend, was verglichen mit der berechneten maximalen Blenddauer von 24 Minuten gemäss dem Ergänzungsgutachten einer Diskrepanz von ca. einem Faktor 2 entspricht. Wie ausgeführt, lassen sich aus den Fotos bezüglich der konkreten Dauer eines Blendereignisses pro Tag oder der kumulierten Blenddauer im Jahresdurchschnitt keine verlässlichen Schlüsse ziehen (vgl. Erwägung 5f).