Tagen erreicht wird. Während den restlichen 36 Tagen pro Jahr liegt die Dauer der Blendungen unter 20 Minuten, davon an 26 Tagen pro Jahr sogar unter 15 Minuten. Bei diesem Umfang der Blendungen kann nicht von einer schädlichen oder lästigen Umweltbelastung im Sinne des USG gesprochen werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers resultiert daraus keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Damit steht fest, dass hier die Intensität und Dauer der Blendungen mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Richtlinie für Solaranlagen nicht als übermässige Immissionen im Sinne des USG zu werten sind. Ein Verstoss gegen Art.