e) Unbestritten ist, dass die strittige Solaranlage bei Sonnenschein im Frühling und Ende Sommer sowie anfangs Herbst auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Blendungen verursacht. Bei der rechtlichen Beurteilung der Blendungen ist nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es ist wie erwähnt eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen. So ist hinsichtlich der Intensität der Blendung zu beachten, dass hier die stark strukturierte Beschichtung der Solarmodule dazu führt, dass das reflektierte Sonnenlicht gestreut wird (vgl. Erwägung 3e).