«Aus unserer Sicht sind die oben beschriebenen Sonnenlichtreflexionen gegen die Liegenschaft am H.________weg 21 aus den folgenden Gründen nicht als störend und lästig im Sinne von Art. 14 USG einzustufen: - Bei allen Beobachtungspunkten sind Blendungen während höchstens knapp 3 1/2 Wochen und max. 24 Minuten pro Tag im Frühling und Ende Somme/Anfang Herbst zu erwarten. Gemäss Leitfaden Solaranlagen sind Blendereignisse von max. 30 Minuten an beliebig vielen Tagen im Jahr zulässig. Weiter erachtet die bisherige Rechtsprechung, welche die zeitliche Einwirkungsdauer der Blendung beurteilt, eine Blenddauer von 20 bis 30 Minuten pro Tag als zulässig.