11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Da bei Lichtimmissionen weder auf eidgenössischer noch auf kantonaler Ebene Grenzwerte bestehen, ist im Einzelfall anhand von Art. 13 ff. USG zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind.29 Danach gelten Einwirkungen unter anderem dann als schädlich oder lästig, wenn sie die Bevölkerung erheblich in ihrem Wohlbefinden stören (Art. 14 Bst. b i.V.m. Art. 13 USG; vgl. auch Art, 15 USG).