a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Aufenthalt während den Belndwirkungen vor dem Haus auf der Ost- und Südseite sei unerträglich. Die Blendwirkung sei nicht nur lästig, sondern könne zur Schädigung der Augen führen. Die Mahlzeiteinnahme während der Mittagszeit auf der Terrasse und im Esszimmer sei infolge der massiven und lästigen Blendung nicht möglich. Tatsache sei, dass die Blendwirkung über vier Monate im Jahr und bis zu fünfzig Minuten in der Mittagszeit auf die Süd- und Ostfassade erfolge. Die Wohnqualität und die Bewegungsfreiheit seien erheblich eingeschränkt.