h) Nach dem Gesagten kann das Ergänzungsgutachten vom 7. Dezember 2020 als Entscheidgrundlage herangezogen werden. Auch das AUE kam in der Stellungnahme vom 28. Januar 2021 zum Schluss, dass das Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und plausibel sei. Für die BVD besteht kein Anlass, die schlüssige Auffassung des AUE infrage zu stellen. Die Diskrepanz zwischen den Fotos und den Berechnungen im Ergänzungsgutachten lassen sich wie erwähnt mit den unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei der Beobachtung bzw. den Aufnahmen der Fotos erklären. Hinzu kommt, dass im Ergänzungsgutachten der Bündelaufweitungseffekt nicht berücksichtigt wurde, was zu längeren Reflexionszeiten führen kann.