Dass die Bündelaufweitung, die Einflüsse der Meteorologie und die Bepflanzung in der Umgebung bei der Berechnung im Ergänzungsgutachten nicht miteinbezogen worden sind, schadet hier nicht. Diese Einflüsse würden im vorliegenden Fall an der immissionsrechtlichen Beurteilung der Blendungen nichts ändern, wie die nachfolgende Erwägung zeigt. Von umfassenderen Berechnungen kann daher abgesehen werden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.