welchem die Blendungen auftreten (Blendereignisse), vermögen die Fotos somit keine Zweifel am Ergänzungsgutachten zu begründen. f) Auch bezüglich der berechneten Blendzeiten, d.h. wie lange ein Blendereignis pro Tag dauert, lassen die Fotos des Beschwerdeführers am Ergänzungsgutachten keine berechtigten Zweifel aufkommen. Die Durchsicht der zahlreichen Fotos des Beschwerdeführers zeigt, dass viele Fotos von Standorten aufgenommen wurden, die nicht mit der Lage der Beobachtungspunkte B11 bis B15 übereinstimmen. So bewirken nur schon kleine Veränderungen der Distanz um wenige Meter zwischen Beobachtungspunkt und Blendfläche, dass sich die Blendzeiten verändern (vgl. Erwägung 5a).26