e) Richtig ist, dass der Gutachter im Ergänzungsgutachten bei den Beobachtungspunkten B14 und B15 im Zeitraum zwischen dem 5. März bis 31. März 2020 Blendungen auswies. Soweit der Beschwerdeführer das Auftreten der Blendungen in diesem Zeitraum mit dem Verweis auf die Fotos in den Dateiordner 6 und 7 anzweifelt, kann er daraus von vornherein nichts ableiten. Die Dateiordner 6 und 7 enthalten Fotos vom 27. September 2019 und vom 1. Oktober 2019 aus dem Frühherbst und nicht aus dem Frühsommer. Nichts anders ergibt sich aus den Fotos in den Dateiordnern 11 bis 16. In diesen Dateiordnern finden sich zwar Fotos vom 15. und 19. März 2020, vom 5. April bis 7. April und vom 13. April 2020.