Er verweist dabei auf die Fotos in den Dateiordnern 6 und 7 sowie auf die Dateiordner 11 bis 16, die er zusammen mit der Beschwerde einreichte. Auch kritisiert er, die Anmerkungen im Ergänzungsgutachten betreffend das Gartenhaus, den Steingarten sowie der Bepflanzung seien realitätsfremd und hätten keinen Bezug zu den vorliegenden Gegebenheiten. d) Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet, dass die Blendungen länger dauern als es der Gutachter festgestellt habe. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe für seine Fotos die Perspektive und den Standort gewechselt, was nicht zulässig sei, da die Sonne und damit die Reflexionen wandern würden.