b) Das Ergänzungsgutachten enthält bezüglich der Blenddauer und –zeit zusammenfassend folgende Ergebnisse: Es wurden fünf Beobachtungspunkte (B11, B12, B13, B14, B15) definiert und untersucht. Der Gutachter ermittelte im Ergänzungsgutachten bei den genannten Beobachtungspunkten Zeiträume vom 5. März bis 1. Mai sowie vom 12. August bis 7. Oktober, während denen reflektierende Sonnenstrahlen an den Beobachtungspunkten auftreten. Alle Beobachtungspunkte können im Frühling und Ende Sommer bzw. anfangs Herbst während total 45 Tage (B14) bis 55 Tage (B11) pro Jahr bis zu maximal 21 bis 24 Minuten pro Tag einer Vollblendung ausgesetzt sein.