vollständig abgeklärt. Die Pflicht zur Durchführung von weiteren Beweismassnahmen besteht nur, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen.24 Hier ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt durch einen weiteren Augenschein in den entscheidwesentlichen Punkten weiter aufgehellt werden könnte. Ein Augenschein ist eine Momentaufnahme und könnte zur Häufigkeit der Blendwirkungen und kumulierten Blenddauer nichts aussagen. Die Durchführung eines Augenscheins ist daher nicht nötig. 5. Ergänzungsgutachten vom 7. Dezember 2020