Nicht dazu gehört die Fläche des gesamten Hausvorplatzes. Die Kritik des Beschwerdeführers, das Gutachten vom 25. November 2019 sei nicht vollständig, weil darin die Blendzeiten entlang der Südfassade bzw. der Terrasse nicht ausgewiesen worden sind, ist damit berechtigt. Diesen Mangel hat die BVD im Beschwerdeverfahren behoben. Sie beauftragte das Ingenieurbüro F.________, an zwei zusätzlichen Beobachtungspunkten, namentlich stehend innen vor der Fenstertüre (B14) sowie sitzend unter dem Vordach der Terrasse (B15), die Blendzeiten und -dauern zu berechnen.