d) Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers von Lichtreflexionen der strittigen Photovoltaikanlage betroffen ist. Die Immissionen sind jedoch nicht auf dem ganzen Grundstück, sondern regelmässig nur an Orten, an denen sich Personen während längerer Zeit aufhalten, relevant. Die Fotos, die der Beschwerdeführer zu den Akten reichte, zeigen, dass es auch entlang der Südfassade seiner Liegenschaft zu Blendungen kommt. An der Südfassade befindet sich eine Fenstertüre zu einem Wohnraum. Hinter der Fenstertür können das ganze Jahr über Blendungen auftreten.