c) Es ist aktenkundig, dass Vertreter der Vorinstanz und des AUE zusammen mit den Parteien am 13. Mai 2019 vor Ort waren.22 Die Vorinstanz, die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist, war unter den gegebenen Umständen nicht gehalten, nochmals einen Augenschein durchzuführen, zumal sie betreffend die Blendwirkung ein Reflexionsgutachten und einen Bericht beim AUE einholte. Die Vorinstanz durfte gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung auf einen weiteren Augenschein verzichten. Aus der Rüge, die Vorinstanz habe die Blendwirkung vor Ort nicht begutachtet, kann der Beschwerdeführer somit nichts ableiten.