7/20 BVD 120/2020/31 4. Sachverhalt a) Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, das Reflexionsgutachten vom 25. November 2019 des Ingenieurbüros F.________ sei unvollständig. Darin seien die Blendzeiten an der Südfassade seiner Liegenschaft, auf der Terrasse und auf dem Hausvorplatz nicht abgehandelt worden. Auch bemängelt der Beschwerdeführer, es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz die Blendwirkung nicht vor Ort begutachtet habe.