h) Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss kam, ein Verstoss gegen die kantonale Richtlinie liege nicht vor, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Mit der Argumentation, auf dem westseitigen Hausdach wären kaum Solarmodule eingebaut worden, wenn eine mögliche Blendwirkung in die Planung einbezogen worden wäre, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 18 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 19 Vgl. Jäger Christoph, in: Aemisegger Heinz / Moor Pierre / Ruch Alexander / Tschannen Pierre (Hrsg.),