Denn das Meldeverfahren entfaltet gegenüber Nachbarn regelmässig keine Rechtswirkungen, weil sich Nachbarn am Meldeverfahren nicht beteiligen können. Insoweit bietet das Meldeverfahren für die Anlagebetreiber bzw. die Beschwerdegegnerschaft mit Blick auf den Rechtsschutz Dritter keine volle Rechtssicherheit.21 Zu Recht hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall in einem baupolizeilichen Verfahren deshalb näher geprüft, ob die Lichtreflexionen im Sinne des Umweltschutzgesetztes störend oder zumutbar sind.