45 Abs. 2 Bst. c BauG auch gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen baupolizeiliche Massnahmen verfügt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören, namentlich, wenn dadurch der Umweltschutz in relevanter Weise beeinträchtigt wird. Dies gilt selbst, wenn die Anlage, wie hier, im Meldeverfahren geprüft worden ist. Wählt die Bauherrschaft nicht das Baubewilligungs-, sondern das Meldeverfahren, trägt sie – wie hier – das Risiko, dass die Solaranlage nachträglich Gegenstand einer baupolizeilichen Anzeige werden kann. Denn das Meldeverfahren entfaltet gegenüber Nachbarn regelmässig keine Rechtswirkungen, weil sich Nachbarn am Meldeverfahren nicht beteiligen können.