g) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die Baubewilligungsfreiheit einer Solaranlage auch nicht dazu, dass Nachbarn störenden oder lästigen Immissionen im Sinne des Umweltschutzgesetztes schutzlos ausgeliefert sind. Die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes, worauf die Ziffer 2.4.3 der kantonalen Richtlinie verweist, gelten unabhängig davon, ob eine Anlage der Baubewilligungspflicht unterliegt oder nicht. Entsprechend können nach Art. 1b Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Bst.