Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 18a Abs.1 RPG ist, Verfahrenshürden abzubauen und damit den Ausbau erneuerbarer Energien im Interesse des Klimaschutzes zu fördern.19 Unter Berücksichtigung der Dachneigung, der Ausrichtung sowie des Umstands, dass reflexionsarme Module verbaut worden sind, bestand für die Beschwerdegegnerschaft gestützt auf die kantonale Richtlinie keine Veranlassung, vor der Montage der strittigen Photovoltaikanlage weitergehende Untersuchungen bezüglich einer allfälligen Blendwirkung vorzunehmen.