werden müsste. Vorliegend hat die strittige Anlage eine West-Ost-Ausrichtung. Auch handelt es sich beim Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft um kein K-Objekt nach kantonaler Baugesetzgebung, auf dem die Montage einer Solaranlage baubewilligungspflichtig wäre. Dass die Vorinstanz die fragliche Photovoltaikanlage als baubewilligungsfrei qualifizierte und im Meldeverfahren prüfte, ist somit nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspricht auch der Regelung von Art. 18a Abs. 1 RPG18. Danach bedürfen in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.