f) Betreffend die Blendwirkung von Solaranlagen bezeichnet die kantonale Richtlinie in der Ziffer 2.4.3 besonders nordseitig montierte Anlagen mit einem Anstellwinkel von steiler als 60 Grad als heikel. Im vorliegenden Fall betrÃĪgt die westseitige Dachneigung des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft bloss 33 Grad. Der Anstellwinkel der strittigen Module liegt damit deutlich unter dem kritischen Anstellwinkel von 60 Grad. Auch handelt es sich hier nicht um eine nordseitige Anlage, welcher nach der kantonalen Richtlinie besondere Beachtung geschenkt 9 Vgl. Anhang B, pag. 31 und Anhang D des Reflexionsgutachtens vom 25. November 2019 und pag. 52 f. der