c) Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, von keiner Seite werde bestritten, dass die installierte Anlage gemäss der kantonalen Richtlinie baubewilligungsfrei erstellt werden durfte. Die strittige Anlage halte die Gestaltungsgrundätze der kantonalen Richtlinie soweit ersichtlich ein. Zudem seien die Gestaltungsgrundsätze unter der Ziffer 2.4 der kantonalen Richtlinie als Empfehlungen oder Arbeitshilfe zu betrachten. Auch verlange die Richtlinie weder bei baubewilligungsfreien noch bei baubewilligungspflichtigen Anlagen explizit, dass im Vorfeld ein Gutachten erstellt werden müsse. Ein Verstoss gegen die kantonale Richtlinie liege nicht vor.