Danach sollen die Gestaltungshinweise eine einheitliche Praxis der Baubewilligungsbehörden fördern und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Planung ihrer Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien erleichtern. Bezüglich der Blendwirkung hält die Ziffer 2.4.3 der kantonalen Richtlinie, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, Folgendes fest: «Auch bei Solaranlagen, die von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind, ist den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes (USG) Rechnung zu tragen: Lichtreflexionen sind vorsorglich zu begrenzen.