Darüber hinaus enthält die kantonale Richtlinie in der Ziffer 2.4 Gestaltungshinweise, wenn Solaranlagen an einem Baudenkmal von kantonalem Interesse (K- Objekt) nach der Baugesetzgebung oder an einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung erstellt werden sollen. Die Gestaltungshinweise in der Ziffer 2.4 der kantonalen Richtlinie sind demnach bloss eine Arbeitshilfe, wie aus dem Wortlaut der Ziffer 1.4/b folgt. Danach sollen die Gestaltungshinweise eine einheitliche Praxis der Baubewilligungsbehörden fördern und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Planung ihrer Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien erleichtern.