b) Die kantonale Richtlinie legt in den Ziffern 2.2 und 2.3 sowohl für die Behörden wie auch für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich fest, welche Solaranlagen baubewilligungsfrei bzw. baubewilligungspflichtig sind. Das geht aus der Ziffer 1.4/a der kantonalen Richtlinie hervor. Darüber hinaus enthält die kantonale Richtlinie in der Ziffer 2.4 Gestaltungshinweise, wenn Solaranlagen an einem Baudenkmal von kantonalem Interesse (K- Objekt) nach der Baugesetzgebung oder an einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung erstellt werden sollen.