a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Anlage verstosse gegen die «Auflagen» der kantonalen Richtlinie. Er macht geltend, gestützt auf die Ziffer 2.4.3 der Richtlinie hätte eine mögliche Blendwirkung in die Planung einbezogen werden müssen. So hätten sich die Blendungen auf seinem Grundstück vermeiden lassen. Es ist denn auch der Meinung, wenn die Prüfung auf eine mögliche Blendwirkung in die Planung einbezogen worden wäre, wären auf dem westseitigen Hausdach kaum Solarmodule eingebaut worden.