Die Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids durch den Beschwerdeführer möglich war. Die Vorinstanz hat den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers folglich nicht verletzt. d) Wie die Beurteilung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und das Reflexionsgutachten vom 25. November 2019 rechtlich zu würdigen sind, ist eine inhaltliche Frage. Auf die Kritik des Beschwerdeführers, das Reflexionsgutachten sei unvollständig und nicht sachgerecht, wird in der Erwägung 4 näher eingegangen. 3. Kantonale Richtlinie und Meldeverfahren