habe sich mit seinen Schlussbemerkungen vom 3. Februar 2020 nicht befasst. Die Ziffer 7 der Erwägungen im angefochtenen Entscheid belegt das Gegenteil. Darin nahm die Vorinstanz ausdrücklich Bezug auf die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers und begründete, weshalb die Fotos, die der Beschwerdeführer einreichte, nicht geeignet sind, die Berechnungen im Blendgutachten vom 25. November 2019 in Zweifel zu ziehen. Der angefochtene Entscheid genügt somit den Anforderungen an eine genügende Begründung. Die Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids durch den Beschwerdeführer möglich war.