Das folgt aus den Ziffern 9 bis 11 des angefochtenen Entscheids. Mit ihren Ausführungen zeigte die Vorinstanz somit detailliert auf, weshalb sie die Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet erachtete und auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtete. Es trifft somit nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit der als «Beschwerde» betitelten Eingabe vom 18. Juni 2019 nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat. Unzutreffend ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz