c) Die Vorinstanz hat besonders in den Ziffer 12 bis 15 des angefochtenen Entscheids begründet, weshalb sie die Blendwirkung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers weder als schädlich noch lästig im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung beurteilte. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf das Gutachten vom 25. November 2019 des Ingenieurbüros F.________ und den Fachbericht vom 9. Januar 2020 des AUE. Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass sich die Vorinstanz mit der Verbindlichkeit der kantonalen Richtlinie und dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip auseinandersetzte. Das folgt aus den Ziffern 9 bis 11 des angefochtenen Entscheids.