a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei nicht ansatzweise auf die Begründung in seiner Beschwerde vom 18. Juni 2019 und auf seine Schlussbemerkungen vom 3. Februar 2020 eingegangen. Damit rügt er sinngemäss die Verletzung der behördlichen Begründungspflicht. Diese ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.7 Zudem kritisiert der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei wirklichkeitsfremd und beruhe auf einer «aufwändigen formalen» Abhandlung ohne jeglichen Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten.