c) Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerschaft für das vorinstanzliche Verfahren die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1270.00 zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdegegner 2 verlangt in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2020, dem Beschwerdeführer sei ein Teil dieser Verfahrenskosten anzulasten. Der Beschwerdegegner 2 ist durch die Kostenverfügung im vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Er hat somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung (Art. 65 Bst. 1 Bst. c VRPG6). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdegegners 2 ist ebenfalls einzutreten. 2. Begründungspflicht