Im Schreiben vom 15. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest. Er stellt sich auf den Standpunkt, auch das Ergänzungsgutachten sei nicht zweifelsfrei und die Beurteilung des AUE könnte nicht in Einklang mit den Auflagen der kantonalen Richtlinie gebracht werden. Die Beschwerdegegnerschaft hielt in den Schlussbemerkungen an den gestellten Anträgen und an ihrer Begründung in der Beschwerdeantwort fest. 8. Auf die Rechtsschriften, das Ergänzungsgutachten, die Stellungnahme des AUE sowie auf die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen