7. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2020 holte das Rechtsamt beim Ingenieurbüro F.________ ein Ergänzungsgutachten ein. Danach zog es das AUE bei. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Ergänzungsgutachten und zur Stellungnahme des AUE zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2021 mit, sie habe keine Bemerkungen. Im Schreiben vom 15. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest.