6. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerde vom 24. Juli 2020 des Beschwerdegegners 2 abzuweisen. Er ist der Meinung, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich den Anlagebetreibern aufzuerlegen. Die Vorinstanz hält im Schreiben vom 4. August 2020 zur Beschwerde des Beschwerdegegners 2 fest, einer abweichenden Kostenaufteilung stehe sie nicht ablehnend gegenüber.