5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, vereinigte die beiden Verfahren, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Im Schreiben vom 13. Juli 2020 bemerkte die Vorinstanz ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, sie verzichte darauf, sich zur Beschwerde des Beschwerdeführers zu äussern. Dieser bringe die gleichen Rügepunkte vor wie im vorinstanzlichen Verfahren. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit darauf eingetreten werden könne und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.