Besonders rügt er, die Blendwirkung müsse vor und nicht nach der Installation der Solaranlage geprüft werden. Mit Verweis auf die eingereichten Fotos rügt der Beschwerdeführer zudem, das Reflexionsgutachten des Ingenieurbüros F.________ sei unvollständig und fehlerhaft. Tatsache sei eine «lästige inakzeptable und augenschädliche Blendwirkung in die Zimmer auf die Terrasse und über den gesamten Hausvorplatz des Süd- und Ostbereichs der Liegenschaft 2 Vgl. Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" Januar 2015 (abrufbar unter: