Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die Vorinstanz sei nicht ansatzweise auf die Begründung in seiner Beschwerde sowie auf seine Schlussbemerkungen eingegangen. Andererseits rügt er, die Anlage verstosse gegen die Auflagen der Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien»2 (nachfolgend: kantonale Richtlinie) und gegen die Vorschrift von Art. 11 Abs. 3 USG3. Er ist der Meinung, der Schutz eines Nachbarn dürfe nicht geringer sein, wenn die Anlage nicht mit, sondern ohne eine Baubewilligung genutzt werde. Besonders rügt er, die Blendwirkung müsse vor und nicht nach der Installation der Solaranlage geprüft werden.