Dieses kam im «Fachbericht Immissionsschutz» vom 9. Januar 2020 zum Schluss, die Photovoltaikanlage entspreche den geltenden Vorschriften und könne ohne zusätzliche Auflagen weiterbetrieben werden. Auf der Grundlage des Blendgutachtens und der positiven Beurteilung das AUE wies die Vorinstanz die als «Beschwerde» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 26. Juni 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtete die Vorinstanz.