a) Die Vorinstanz hat zu Recht keine baupolizeilichen Massnahmen bezüglich den behindertengerechten Parkplätzen angeordnet (vgl. Ziff. 7 und 8). Die Gebühr für die Wiederherstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig (Ziff. 9). Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV52).